Vereinshomepage des ASV 62 Griesheim e.V.

 

Unsere aktuelle Vereinssatzung

Satzung des Angelsportverein 62 Griesheim e.V. in seiner in der Jahreshauptversammlung vom 18.09.2021 beschlossenen Fassung

§1

Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von Angelfischern und Naturfreunden. Er hat seinen Sitz in Griesheim und führt den Namen

Angelsportverein Griesheim 62 e.V.

Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt unter VR- Nr. 1020 eingetragen. Gerichtsstand ist Darmstadt.

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Angelsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aktivitäten:

1. Die Pflege und Vertiefung des waidgerechten Angelns und der Jugendarbeit.

2. Hege und Pflege des Fischbestands des Vereinsgewässers.

3. Beschaffung eines artgerechten Besatzes, die den Vereinsgewässern gerecht wird.

4. Förderung und Erhaltung des Fischbestands, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Landschaft in folgender Weise:

a) Reinhaltung und Pflege der Gewässer sowie des gesamten Vereinsgeländes,

b) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei und dem Naturschutz verbundenen Fragen,

c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und der Landschaft.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet wer- den.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Dem Verein gehören an:

1. Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder

3. Inaktive Mitglieder

4. Fördermitglieder

Die Voraussetzungen zum Wechsel des Mitgliedstatus 2 – 4 ist in der „Ordnung zur Aufnahme und Änderung des Mitgliedstatus“ hinterlegt.

1. Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes und Beschluss des Ver- eins während einer Jahreshauptversammlung ernannt werden. Voraussetzung für die Ernennung ist der Erwerb besonderer Verdienste um den Verein.

Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag, dem Erwerb des Fischereierlaubnisscheins (bei vorliegendem gültigen Jahresfischereischein) und den Arbeits- stunden befreit.

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn ihrer Mitgliedschaft den Aufnahmebeitrag bezahlt haben und im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeins sind.

Die im laufenden Geschäftsjahr ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt und den Fischereierlaubnisschein (sog. Fangstatistik) erworben haben. Im laufenden Geschäftsjahr sind festgelegte Arbeitsstunden abzuleisten. Alle weiteren Details hierzu werden in der „Gebühren- und Arbeitsstundenordnung“ geregelt.

3. Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, aber für das laufende Jahr keinen Fischereierlaubnisschein haben.

Inaktive Mitglieder haben kein Stimmrecht bei Angelegenheiten der Angelfischerei. Im laufenden Geschäftsjahr sind festgelegte Arbeitsstunden abzuleisten. Alle weiteren Details hierzu werden in der „Gebühren- und Arbeitsstundenordnung“ geregelt.

4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr ihren Förderbeitrag bezahlt haben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht verpflichtet Arbeitsstunden zu leisten.

§5

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. das Fischen nur im Rahmen der Gewässerordnung und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der Satzung und Verordnungen auch bei anderen Mitgliedern zu achten

2. sich den Vorstandsmitgliedern und beauftragten Personen auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen

3. Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern

4. die fälligen Mitgliedsbeiträge und angefallenen Gebühren pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen, die sich aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands ergeben, zu erfüllen

5. sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern kameradschaftlich zu verhalten

§6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung durch Unterschrift anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich beim 1. Vorsitzen- den zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist außerdem eine schriftliche Einverständniserklärung durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Aufnahme wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.

Die Aufnahmegebühr und Beiträge richten sich nach der jeweils gültigen „Gebühren- und Arbeitsstundenordnung“.

Änderungen dieser „Gebühren- und Arbeitsstundenordnung“ werden – im Gegensatz zu allen anderen Ordnungen – von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Eine Vereinsaufnahme kann nicht erfolgen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 3 Jahre ohne Erlaubnisschein gefischt hat oder wegen Fischfrevels bestraft wurde.

Sonstige Gründe können ebenfalls zur Ablehnung des Aufnahmeantrags führen. Die Gründe eine etwaige Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.

§7

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt

b) Tod des Mitgliedes

c) Ausschluss

zu a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand erfolgen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge bis zum Ab- lauf des Geschäftsjahres voll zu entrichten.

zu c) Ausgeschlossen werden kann:

1. wer den Bestimmungen dieser Satzung, den Vereinsordnungen, Beschlüssen der Vereinsorganen und fischereirechtlichen Bestimmungen zuwiderhandelt

2. wer das Ansehen des Vereins schädigt oder den Anweisungen des Vorstands hinsichtlich der Vereinsarbeit keine Folge leistet

3. wer ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach der Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat

4. wer sich durch Fischereivergehen- und Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet

5. wer ohne Erlaubnisschein fischt

6. wer seinen Fang zum Verkauf anbietet

7. wer bei oder durch Ausübung der Angelfischerei sein oder das Leben anderer gefährdet

8. wer innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt

9. wer mit der Zahlung seines Beitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist.

Darüber hinaus kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschlussverfahren ruhen die Rechte des Mitgliedes. Ein Rechtsmittel gegen den Vereinsausschluss gibt es nicht. Nach dem Ausschluss ist von dem ehemaligen Mitglied der bei der Aufnahme ausgehändigte Mitgliedsausweis und die Satzung zurückzugeben. Werden diese Gegenstände nicht zurückgegeben, so ist eine Strafe in Höhe des Jahresbeitrags zu zahlen.

§8

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem 1. und 2. Schriftführer

4. dem 1. und 2. Schatzmeister

5. dem 1. und 2. Gewässerwart

6. dem 1. und 2. Jugendwart

7. dem 1. und 2. Naturschutzbeauftragten

8. dem 1. und 2. Gerätewart

9. 2 Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand kann keine weiteren Vorstandsämter übernehmen.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Schatzmeister. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich von einem dieser Vorstandsmitglieder alleine vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Schriftführer führt die Anwesenheitsliste. Über die Versammlungen muss er Niederschriften anfertigen, die den in §14 niedergelegten Protokollierungsvorschriften entsprechen.

Der Schatzmeister hat die gesamte Verwaltung des Rechnungswesens inne. Er hat die Belege sorgfältig aufzubewahren. Laufende Zahlungen können sofort erledigt werden. Der Schatzmeister ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu buchen, zum Abschluss des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht zu geben. Aus den Belegen muss Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Die Kasse ist am Jahresende abzuschließen. Danach prüft die Kassenprüfungskommission den Jahresabschluss und hat den Prüfungsvermerk anzubringen.

Die Kassenprüfungskommission gibt der Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht und beantragt gegebenenfalls Entlassung des Vorstandes. Die Kassenprüfungskommission wird in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.

Die Aufgaben und Verantwortungen des erweiternden Vorstandes regelt die „Vorstandsordnung“.

§9

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in offener Wahl mit Stimmenmehrheit einzeln, gemäß der in §8 Nr.1-8 genannten Reihenfolge für 3 Jahre gewählt.

Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl geheim erfolgen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen.

§10

Nach Ablauf des Geschäftsjahres findet im 1. Quartal eines Kalenderjahres die Mitgliederversammlung statt. Im Übrigen entscheidet der Vorstand wann Mitgliederversammlungen einzuberufen sind. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe verlangt wird. Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§11

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:

1. Geschäftsbericht des Vorstandes

2. Kassenbericht

3. Entlastung des Vorstandes

4. Neuwahl des neuen Vorstandes (in Wahljahren)

5. Wahl von 2 Kassenprüfern für 2 Jahre, die am Schluss eines Geschäftsjahres die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen haben.

§12

Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen, die in der Versammlung zu behandeln sind.

Die Anträge sind mindestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich mit Antragstext und Begründung einzureichen.

Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§13

Die Mitglieder zahlen Beiträge (Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Gebühren und Umlagen) über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bei Bedarf jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet und in der Gebühren- und Arbeitsstundenordnung festgelegt wird.

Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugs- verfahren mittels Lastschrift eingezogen.

Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags ist eine Bringschuld des Mitglieds. Mitgliedsbei- träge, Förderbeiträge, Gebühren und Umlagen sind spätestens zur Zahlung fällig zum

1. April eines laufenden Jahres.

Weist das Konto eines Mitglieds im Zeitpunkt der Abbuchung des Betrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtlich in Zusammen- hang mit der Beitragszahlung sowie eventuell durch Rücklastschriften entstehende Kosten.

§14

Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung gefasst werden.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

• Ort und Zeit der Versammlung

• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

• Zahl der erschienenen Mitglieder

• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Tagesordnung

• Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA- Stimmen, Zahl der NEIN- Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)

• Die Art der Abstimmung (offen oder geheim)

• Satzungs- und Zweckänderungsanträge

• Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§15

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle einer Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung an die Stadt Griesheim, die es unmittelbar, ausschließlich und alleine zur Förderung der Zwecke des §2 dieser Satzung zu verwenden und gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

§16

Die Mitgliederversammlung beschließt bei Bedarf eine Anpassung der Gebühren- und Arbeitsstundenordnung.

Der Vorstand kann weitere Ordnungen zu den detaillierten Beschreibungen von Satzungsinhalten zur Umsetzung in der Praxis beschließen.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 18. September 2021.

Sie tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Die bis dahin gültige Satzung tritt damit außer Kraft.

Griesheim, den 18. September 2021

Christo Fiedler

1. Vorsitzender

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